Kündigung des Mietvertrages

Die Zeiten, in denen fast ein Leben lang in der selben Mietwohnung gelebt wurde, sind schon längst vorbei und viele Menschen ziehen mehrfach in ihrem Leben um. Dies kann viele Gründe haben, aber vor allem berufliche Aspekte sind hier sehr häufig der Anlass. Im Rahmen eines Umzuges muss deshalb auch immer frühzeitig vorher der alte Mietvertrag ordentlich gekündigt werden.

Bei der Kündigung ist es zwar nicht wichtig aus welchen Gründen dieser gekündigt wird und muss auch nicht aufgeführt werden, aber dennoch müssen gewisse Fristen eingehalten werden. Nach der letzten Mietrechtsreform gelten in den meisten Fällen Kündigungsfristen von drei Monaten. Dies gilt vor allem für Mietverträge, die nach dem September 2001 abgeschlossen worden sind.

Um die Frist auch richtig einzuhalten, muss die Kündigung deshalb spätestens am dritten Werktag beim Vermieter eingegangen sein. Die Kündigung muss stets in schriftlicher Form erfolgen und an die Person adressiert sein, die auch im Mietvertrag als Vermieter benannt ist. Wird die Kündigung an eine andere Person geschickt oder diese an eine andere Person übergeben, so ist die Kündigung nicht wirksam. Darauf sollte also unbedingt geachtet werden.

Wortlaut in einer Kündigung

In einem Kündigungsschreiben muss nicht aufgeführt werden, aus welchem Grund die Wohnung gekündigt wird. Aber es muss sehr genau das Datum festgelegt werden, an dem das Mietverhältnis enden soll. Als Beispiel kann hier wie folgt geschrieben werden:

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich (wir), den mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von x Monaten, das Mietverhältnis rechtzeitig zum xx.xx.xx.

In diesem Schreiben sollte auch bereits darauf hingewiesen werden, dass bei dem noch zu bestimmenden Übergabetermin auch die geleistete Kautionszahlung zurückerstattet wird. Bei Mietverträgen, die noch vor September 2001 geschlossen worden sind, kann aber die Kündigungsfrist deutlich höher liegen und gültig ist hier die im Mietvertrag vereinbarte Frist. Dies ist deshalb bei der Planung eines Umzuges auf jeden Fall zu berücksichtigen.

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